Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung:
ARTIKEL 1
Einrichtung der Kommission
Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf
ihren kulturellen Wert wird die “Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder
(GFBK)” mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
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